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öffentlich-rechtliche Namensänderung
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist immer dann denkbar, wenn andere Möglichkeiten des Namenswechsels (z.B. durch Erklärung beim Standesamt) ausscheiden. Allerdings muss hierfür immer ein wichtiger Grund vorliegen. Antragsberechtigt für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sind deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, Staatenlose mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Für Personen mit alleiniger ausländischer Staatsangehörigkeit ist eine Namensänderung nicht möglich.
Zuständige Stelle: Kreis Heinsberg
Die Antragstellung ist bei der Kreisverwaltung Heinsberg vorzunehmen. Die Ordnungsbehörde des Kreises Heinsberg ist auch die Behörde, die über den Antrag entscheiden wird. Ansprechpartner ist in dieser Angelegenheit Frau Houben, Tel.: 02452-133229 bzw. ordnungsangelegenheiten@kreis-heinsberg.de.
Änderung von Familiennamen
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Gründe für die Änderung des Familiennamens können sein:
- Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben
- Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehend behindern
- Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen
Änderungen von Vornamen
Änderungen von Vornamen sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist immer dann denkbar, wenn andere Möglichkeiten des Namenswechsels (z.B. durch Erklärung beim Standesamt) ausscheiden. Allerdings muss hierfür immer ein wichtiger Grund vorliegen. Antragsberechtigt für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sind deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, Staatenlose mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Für Personen mit alleiniger ausländischer Staatsangehörigkeit ist eine Namensänderung nicht möglich.
Zuständige Stelle: Kreis Heinsberg
Die Antragstellung ist bei der Kreisverwaltung Heinsberg vorzunehmen. Die Ordnungsbehörde des Kreises Heinsberg ist auch die Behörde, die über den Antrag entscheiden wird. Ansprechpartner ist in dieser Angelegenheit Frau Houben, Tel.: 02452-133229 bzw. ordnungsangelegenheiten@kreis-heinsberg.de.
Änderung von Familiennamen
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Gründe für die Änderung des Familiennamens können sein:
- Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben
- Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehend behindern
- Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen
Änderungen von Vornamen
Änderungen von Vornamen sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7342/show