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 Name des Ehegatten

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).
Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zur Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.

Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich §1355 BGB Anwendung. Der genannte Paragraph wurde letztmals zum 01. April 1994 geändert, so dass heute folgende Regelungen gelten:
Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen.

Wird jedoch ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies immer nur der Geburtsname eines Ehegatten sein. Es ist gesetzlich nicht möglich, den Namen, den Sie aus einer Vorehe erworben haben, an den neuen Ehegatten weitergeben. Ebenso ist es unmöglich, einen Doppelnamen, den man durch Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen erworben hat, an den neuen Ehegatten weiterzugeben.

Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Eheschließung noch nichts erklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens wenden Sie sich in der Regel an den Wohnsitzstandesbeamten.

Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:
Der Ehepartner kann dem Ehenamen
- seinen Geburtsnamen voranstellen,
- seinen Geburtsnamen anfügen,
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen,
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.
Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Ebensowenig sind Dreifachnamen zulässig. Wird ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Wohnsitzstandesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt.

Rechtsgrundlagen

Art 10 EGBGB
§1355 BGB
§68 PStV

Zuständige Einrichtung

Standes- und Friedhofsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de

Name des Ehegatten

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).
Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zur Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte.

Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, findet auf die Namensführung ausschließlich §1355 BGB Anwendung. Der genannte Paragraph wurde letztmals zum 01. April 1994 geändert, so dass heute folgende Regelungen gelten:
Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen.

Wird jedoch ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies immer nur der Geburtsname eines Ehegatten sein. Es ist gesetzlich nicht möglich, den Namen, den Sie aus einer Vorehe erworben haben, an den neuen Ehegatten weitergeben. Ebenso ist es unmöglich, einen Doppelnamen, den man durch Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen erworben hat, an den neuen Ehegatten weiterzugeben.

Die Bestimmung eines Ehenamens findet in der Regel bei der Eheschließung statt. Sie kann jedoch, wenn bei der Eheschließung noch nichts erklärt wurde, unbefristet nachgeholt werden. Zur nachträglichen Bestimmung des Ehenamens wenden Sie sich in der Regel an den Wohnsitzstandesbeamten.

Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:
Der Ehepartner kann dem Ehenamen
- seinen Geburtsnamen voranstellen,
- seinen Geburtsnamen anfügen,
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen,
- seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.
Die Möglichkeit, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen, gibt es nicht. Ebensowenig sind Dreifachnamen zulässig. Wird ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Wohnsitzstandesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt.

Namensführung https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7343/show
Standes- und Friedhofsamt
Markt 9 52511 Geilenkirchen
Telefon 02451 629-934
Fax 02451 629-929

Herr

Langa

Abteilungsleitung

26

02451 629-926
standesamt@geilenkirchen.de

Frau

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Sachbearbeitung

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02451 629-925
standesamt@geilenkirchen.de

Frau

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Sachbearbeitung

24

02451 629-924
standesamt@geilenkirchen.de