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 Blindengeld

Blindengeld können Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf Antrag erhalten. Die Leistung wird grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschäfe von nicht mehr als 2% oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.

Bei blinden Menschen, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden sowie bei blinden Menschen, die Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder der Beihilfe erhalten, wird das Blinengeld nicht in voller Höhe ausgezahlt.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes NRW

Unterlagen

  • Augenfachärztliche Bescheinigung
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Vollmacht
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern bzw. Staatenlosen
  • Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl)

Weitere Informationen

Der Antrag kann bei der Stadtverwaltung gestellt werden. Dieser wird dann an den Landschaftverband Rheinland weitergeleitet.

Sie finden den Antrag unter "Formulare". '
Er kann ausgedruckt werden und mit den notwendigen Bescheinigungen von Ihnen selber zum Landschaftsberband geschickt werden.

Zuständige Einrichtung

Jugend- und Sozialamt
Nebenstelle Jugend- und Sozialamt der Stadt Geilenkirchen
Nikolaus-Becker-Str. 28-34
52511 Geilenkirchen
E-Mail: