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 Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)

 

Haben Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG" oder „BL" oder eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionsstörung, können Sie eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte (blauer Parkausweis) beantragen.

Parkplätze für behinderte Menschen sind auf Straßen und Parkplätzen mit einem Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht.
Der Ausweis berechtigt beispielsweise zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf Bewohnerparkplätzen und in Bereichen von Parkscheinautomaten, ohne jegliche Gebühr zu entrichten.

Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Voraussetzungen

  • in Geilenkirchen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet
  • gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG" oder „BL" oder eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionsstörung

Schwerbehinderten Menschen, die nicht das Merkzeichen „aG" oder „BL" führen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung erteilt werden (orangefarbener Parkausweis). Der orangefarbene Parkausweis berechtigt jedoch nicht, Parkplätze für schwerbehinderte Menschen zu nutzen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür werden durch das Einholen einer Stellungnahme beim Landrat des Kreises Heinsberg, Amt für Soziales und Senioren, geprüft.

Unterlagen

  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • aktuelles Passfoto

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

  • blauer Parkausweis in der Regel sofort
  • orangener Parkausweis bis zu 6 Monate

Weitere Informationen

Die Vorsprache im Bürgerbüro kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Nutzen Sie bitte hierzu das Formular, siehe Downloads.

Die Gültigkeit der Parkberechtigung ist abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises.

Die Parkberechtigung ist personengebunden und nicht auf ein Fahrzeug eingegrenzt, sie kann auch genutzt werden, wenn z.B. ein Angehöriger die berechtigte Person fährt.

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