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 Sozialhilfe: Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Diese Leistungen erhalten nur Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

Personen, die älter als 65 Jahre alt oder dauerhaft erwerbsunfähig sind, können Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit beantragen.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

Wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, kann Arbeitslosengeld II beantragen (Leistung nach SGB II).

Rechtsgrundlagen

SGB XII 

Weitere Informationen

Die Antragstellung sollte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Sachbearbeiter erfolgen. Bei dieser Gelegenheit erfolgt auch eine Befürftigkeitsprüfung. Ggf. werden im Rahmen der Beratung vorrangig zu nutzende Wege zur Deckung des Lebensunterhaltes aufgezeigt.

Zuständige Einrichtung

Jugend- und Sozialamt
Nebenstelle Jugend- und Sozialamt der Stadt Geilenkirchen
Nikolaus-Becker-Str. 28-34
52511 Geilenkirchen
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen