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 Bestattungen

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten. Vor einer Beisetzung in einem gemeindlichen Friedhof muss der Bestattungspflichtige bei der Gemeinde das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben. Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten.

Die Stadt Geilenkirchen bietet auf den städtischen Friedhöfen folgende Grabarten an:

  • Bodendeckergrab (auch als Tiefengrab möglich)
  • Kolumbarium
  • Reihengrab
  • Rasengrab (auch als Tiefengrab)
  • Urnenreihengrab
  • Urnengrab
  • Urnenrasengrab
  • Urnenbaumgrab
  • Urnenbodendeckergrab
  • Verstreuung (nur in Lindern möglich)
  • Wahlgrab (auch in gewünschter Lage)

Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen sind in der Satzung der Stadt Geilenkirchen über das Friedhofs- und Bestattungswesen festgelegt.

 

Bei Fragen zur Unterhaltung der Friedhöfe (wie z.B. Baum- und/oder Heckenschnitt, die Instandhaltung von Wegen und Gebäuden) wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt Stadtbetrieb (Herrn Gort Houben, Leitung Amt Stadtbetrieb, Telefon: 02451/629 202, Gort.Houben@geilenkirchen.de oder Herrn Peter Sentis, Leitung des Bauhofes. Peter.Sentis@geilenkirchen.de, Telefon: 02451/4820616).

 

Rechtsgrundlagen

Bestattungsgesetz NRW

Friedhofssatzung der Stadt Geilenkirchen

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geilenkirchen