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Fahrausweise für Schüler
Die Stadt Geilenkirchen übernimmt im Rahmen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG)- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)- Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler, für deren Schulen sie Schulträger ist (Schulträgerprinzip). In der Regel werden Schülerjahreskarten für den Linienverkehr bzw. Schülerspezialverkehr durch die zuständigen Verkehrsbetriebe ausgestellt und den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung-SchfkVO)
Zuständige Einrichtung
Schulverwaltungs-, Sport- und Kulturamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Die Stadt Geilenkirchen übernimmt im Rahmen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG)- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)- Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler, für deren Schulen sie Schulträger ist (Schulträgerprinzip). In der Regel werden Schülerjahreskarten für den Linienverkehr bzw. Schülerspezialverkehr durch die zuständigen Verkehrsbetriebe ausgestellt und den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern ausgehändigt.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung-SchfkVO)
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8426/show