BIS: Suche und Detail
Suche ...
(Jugend-)Fischereischein
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Möchten Sie die Fischerei ausüben, müssen Sie Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
- für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
- für den Eigentümer von Privatgewässern.
Ein Fischereischein ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Für die Ausstellung eines Jugendfischereischeins wird die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten benötigt.
Rechtsgrundlagen
§§ 31 – 32a Landesfischereigesetz (LFischG NRW)
Voraussetzungen
Jugendfischereischein
- Kinder zwischen 10 und 16 Jahren
- ist für das laufende Kalenderjahr gültig
Jahresfischereischein
- ab dem 14. Lebensjahr unter Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses
- ist für das laufende Kalenderjahr gültig
Fünfjahresfischereischein
- ab dem 14. Lebensjahr unter Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses
- ist für das laufende Kalenderjahr und 4 weitere Kalenderjahre gültig
Unterlagen
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- aktuelles biometrisches Lichtbild (nur bei Neubeantragung)
Bei Erstausstellung außerdem
- Fischereiprüfungszeugnis (außer bei Jugendfischereischein)
Bei Verlängerung außerdem
- abgelaufener Fischereischein
Kosten
- Jahresfischereischein 16,00 €
- Jugendfischereischein 8,00 €
- Fünfjahresfischereischein 48,00 €
Bearbeitungsdauer
In der Regel sofort
Weitere Informationen
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für die Erteilung von Jugendfischereischeinen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.
Für Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch)
Möchten Sie die Fischerei ausüben, müssen Sie Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
- für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
- für den Eigentümer von Privatgewässern.
Ein Fischereischein ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Für die Ausstellung eines Jugendfischereischeins wird die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten benötigt.
§§ 31 – 32a Landesfischereigesetz (LFischG NRW)
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- aktuelles biometrisches Lichtbild (nur bei Neubeantragung)
Bei Erstausstellung außerdem
- Fischereiprüfungszeugnis (außer bei Jugendfischereischein)
Bei Verlängerung außerdem
- abgelaufener Fischereischein
Jugendfischereischein
- Kinder zwischen 10 und 16 Jahren
- ist für das laufende Kalenderjahr gültig
Jahresfischereischein
- ab dem 14. Lebensjahr unter Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses
- ist für das laufende Kalenderjahr gültig
Fünfjahresfischereischein
- ab dem 14. Lebensjahr unter Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses
- ist für das laufende Kalenderjahr und 4 weitere Kalenderjahre gültig
In der Regel sofort
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für die Erteilung von Jugendfischereischeinen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.
Für Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.