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Untersuchungsberechtigungsschein
Zur Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins benötigen Sie keinen Termin. Sie können dafür während der Öffnungszeiten im Bürgerbüro vorsprechen.
Alternativ können Sie den Antrag auch gerne schriftlich stellen (buergerbuero@geilenkirchen.de).
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.
Rechtsgrundlagen
- § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Voraussetzungen
- in Geilenkirchen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet
- zum Zeitpunkt der Ausstellung ist das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
- die Beschäftigung wird innerhalb der nächsten 14 Monate aufgenommen
Unterlagen
Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel sofort
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.
Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass)
Keine
Arbeitsuntersuchung https://service.geilenkirchen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9294/showFrau
Hees
Sachbearbeitung
Bürgerbüro
Frau
Pfeifer
Sachbearbeitung
Bürgerbüro
Frau
Wilms
Sachbearbeitung
Bürgerbüro
Frau
Reichert
Sachbearbeitung
Bürgerbüro