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Arbeiten im Straßenraum, Halteverbote und Aufstellen von Gerüsten oder Kränen
Nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nur ausgeführt werden, wenn hierzu eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde vorliegt. Diese Regelung trifft auch für das Aufstellen von Gerüsten und Kränen zu. Auch das Einrichten eines Halteverbotes (z.B. bei einem Umzug) bedarf der vorherigen Genehmigung.
Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrsordnung
Unterlagen
- Antragsformular
- Verkehrszeichenplan
Kosten
Die Gebühren für Regelfälle sind in Pauschalbeträgen von 10,20 € bis 767,00 € gestaffelt und richten sich im Wesentlichen nach dem mit der Erteilung der Anordnung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Intensität der von der Maßnahme ausgehenden Verkehrsbeeinträchtigung (u.a. Umfang und Dauer, Art der betroffenen Straße/n).
Beispiele:
Kranaufstellung 60,00 €
Gerüstaufstellung 80,00 €
Weitere Informationen
Der Antrag für die Sperrgenehmigung kann mit dem unten stehenden Formular per Post, Fax oder durch persönliche Vorsprache, jedoch mindestens 14 Tage vor dem geplanten Baubeginn, beim Ordnungsamt gestellt werden.
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Zuständige Einrichtung
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nur ausgeführt werden, wenn hierzu eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde vorliegt. Diese Regelung trifft auch für das Aufstellen von Gerüsten und Kränen zu. Auch das Einrichten eines Halteverbotes (z.B. bei einem Umzug) bedarf der vorherigen Genehmigung.
Straßenverkehrsordnung
- Antragsformular
- Verkehrszeichenplan
Der Antrag für die Sperrgenehmigung kann mit dem unten stehenden Formular per Post, Fax oder durch persönliche Vorsprache, jedoch mindestens 14 Tage vor dem geplanten Baubeginn, beim Ordnungsamt gestellt werden.
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9666/show