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Vornamen - Erklärung zur Reihenfolge
Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu sortiert. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.
Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.
Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung)
Rechtsgrundlagen
§ 45a Personenstandsgesetz
Unterlagen
-
Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
-
Geburtsurkunde
Sollten Sie nicht in Geilenkirchen geboren sein, bringen Sie bitte eine möglichst aktuelle Geburtsurkunde mit. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.
Kosten
- 21 Euro für die Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
- 9 Euro für eine Bescheinigung über die Erklärung
Weitere Informationen
Wenn Sie in Deutschland geboren sind, ist das Standesamt Ihres Geburtsortes für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Sollten Sie nicht in Geilenkirchen geboren sein, können wir die Erklärung entgegennehmen und an Ihr Geburtsstandesamt übersenden. Von dort erhalten Sie dann die Bescheinigung über die erfolgte Erklärung.
Sollten Sie nicht im Inland geboren sein, aber in Deutschland schon geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sein, ist das Standesamt zuständig, welches Ihr Register führt. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie im Ausland geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sind und im Inland ein entsprechendes Register haben anlegen lassen.
Sollte für Sie kein Personenstandsregister in Deutschland existieren und Sie im Inland wohnen, ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig.
Sollten Sie im Ausland leben, müssen Sie sich an das Standesamt wenden, wo Sie im Inland zuletzt gelebt haben.
Sollten Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig.
Verfahrensablauf
Die Erklärung muss persönlich gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten abgegeben werden. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.
- Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr geben die Erziehungsberechtigten die Erklärung für Ihr Kind ab.
- Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.
Zwecks Terminabsprache wenden Sie sich bitte an die Standesbeamten.
Zuständige Einrichtung
Standes- und Friedhofsamt
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de
Zuständige Kontaktpersonen
Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu sortiert. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.
Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.
Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung)
§ 45a Personenstandsgesetz
-
Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
-
Geburtsurkunde
Sollten Sie nicht in Geilenkirchen geboren sein, bringen Sie bitte eine möglichst aktuelle Geburtsurkunde mit. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.
Die Erklärung muss persönlich gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten abgegeben werden. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.
- Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr geben die Erziehungsberechtigten die Erklärung für Ihr Kind ab.
- Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.
Zwecks Terminabsprache wenden Sie sich bitte an die Standesbeamten.
Wenn Sie in Deutschland geboren sind, ist das Standesamt Ihres Geburtsortes für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Sollten Sie nicht in Geilenkirchen geboren sein, können wir die Erklärung entgegennehmen und an Ihr Geburtsstandesamt übersenden. Von dort erhalten Sie dann die Bescheinigung über die erfolgte Erklärung.
Sollten Sie nicht im Inland geboren sein, aber in Deutschland schon geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sein, ist das Standesamt zuständig, welches Ihr Register führt. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie im Ausland geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sind und im Inland ein entsprechendes Register haben anlegen lassen.
Sollte für Sie kein Personenstandsregister in Deutschland existieren und Sie im Inland wohnen, ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig.
Sollten Sie im Ausland leben, müssen Sie sich an das Standesamt wenden, wo Sie im Inland zuletzt gelebt haben.
Sollten Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig.