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 Führungszeugnis

Für die Beantragung eines Führungszeugnis benötigen Sie keinen Termin. Sie können das Führungszeugnis täglich zu den angegebenen Öffnungszeiten persönlich beantragen.

Benötigen Sie ein Führungszeugnis, nehmen wir Ihr Anliegen gerne entgegen und leiten es an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde übersandt. 

Das Führungszeugnis können Sie ohne Antragsformular und nur persönlich beantragen. Für die Beantragung benötigen Sie keinen Termin. Sie können das Führungszeugnis ohne Termin täglich zu den angegebenen Öffnungszeiten im Bürgerbüro beantragen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, dass Sie das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz beantragen, siehe  https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/. Bei einer Onlinebeantragung benötigen Sie Ihren Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion oder den elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät. 

Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

Wenn Sie nicht persönlich kommen können, stellen Sie einen formlosen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses. In diesem Fall müssen der Antrag (mit eigenhändiger Unterschrift) und die Kopie des Ausweises oder Passes amtlich beglaubigt sein. Die Gebühr ist in diesem Fall vorab zu überweisen. Ein Formular mit den notwendigen Angaben zur schriftlichen Antragstellung finden Sie auf dieser Seite.

Die Beglaubigung kann durch eine Notarin, einen Notar oder eine dazu berechtigte Stelle der Gemeinde erfolgen.

Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann für sich ein Führungszeugnis beantragen. Für minderjährige Kinder oder für geschäftsunfähige Personen kann ein gesetzlicher Vertreter das Führungszeugnis beantragen.

Rechtsgrundlagen

  • § 30 (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) ff.
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)

Voraussetzungen

  • Ÿ 14. Lebensjahr vollendet
  • Ÿ in Geilenkirchen mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung

Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass.

  • der Verwendungszweck muss bei der Beantragung angegeben werden
  • zur Vorlage bei einer Behörde: die genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt zu dieser Behörde gesandt wird
  • gegebenenfalls das Aktenzeichen aus dem Schreiben der Behörde, die das Führungszeugnis angefordert hat

 

  • bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen

 

  • ggf. Nachweis, dass Gründe für eine Gebührenbefreiung vorliegen

Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll, benötigen wir eine Bescheinigung, dass Sie ehrenamtlich tätig sind. Die Bestätigung erhalten Sie von der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben. Welcher Personenkreis außerdem eine Gebührenbefreiung beantragen kann, entnehmen Sie bitte den Informationen des Bundesamts für Justiz.

Kosten

13,00

Bei schriftlichem Antrag bitte einen Verrechnungsscheck in Höhe von 13 Euro beifügen oder den Betrag vorab überweisen.

Führungszeugnisse für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind gebührenfrei. Dies gilt auch, wenn für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Bearbeitungsdauer

  • bei regulären Führungszeugnissen in der Regel 1-2 Wochen
  • bei Europäischen Führungszeugnissen ca. 20 Arbeitstage

Weitere Informationen

Sie benötigen ein Privatführungszeugnis, wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind.

Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.

 

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.

Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrerinnen und Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen und Sporttrainer oder Leiterinnen und Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.

 

Folgende Personen erhalten ein Europäisches Führungszeugnis:

  • in Deutschland lebende Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
  • in Deutschland lebende Personen, die neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen

Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters, gibt das Europäische Führungszeugnis Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der Angaben, die dem Bundesamt für Justiz vom EU-Mitgliedsstaat übermittelt werden, erfolgt nicht.

 

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Justiz.

Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro
Stadtverwaltung Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de