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Ordnungswidrigkeiten
Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern aufgrund verschiedener Spezialgesetze z. B.
- Lärmbelästigung
- Störung der Nachtruhe
- Verstöße im ruhenden Verkehr
Die Abteilung 32 überwacht den ruhenden Straßenverkehr. Begrifflich sind mit dem „Ruhenden Verkehr“ parkende Fahrzeuge gemeint. Voraussetzung ist, dass ein Fahrzeug angehalten wird und somit eine gewollte und freiwillige Fahrtunterbrechung vorliegt.
Grundsätzlich sind vom Ausbau einer Straße her den Verkehrsteilnehmern bestimmte Teilflächen zur Benutzung zugewiesen. So soll zum Beispiel die Fahrbahn nur von Fahrzeugen benutzt werden. Gehwege sind dagegen ausschließlich dem Fußgänger vorbehalten. Abweichungen ergeben sich aus baulichen Gegebenheiten oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen.
Für die Verkehrsüberwachung ergibt sich daraus die Verpflichtung, die nicht sachgerechte Benutzung von Teilflächen der Straße festzustellen und ggf. zu ahnden.
Ein besonderer Schutz gilt dabei den „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern. Hierzu zählen Fußgänger, Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie Radfahrer, die sich im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere in den Fußgängerzonen und den übrigen fußläufigen Verkehrsflächen oder auf Radwegen aufhalten, Fußgängerzonen , Gehwege und Fußgängerüberwege, Radwege sowie Straßenquerungen und Behindertenparkplätze gehören daher zu den Überwachungsschwerpunkten der Verkehrsüberwachung.
Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, werden auch angeordnete Haltverbote verstärkt überwacht. Gleiches gilt für eingeschränkte Haltverbote. Durch deren Anordnung soll Anwohnern, Gewerbetreibenden und deren Kunden die Möglichkeit für kurzfristige Ladetätigkeiten, längstens bis zu 15 Minuten, eröffnet werden. Auf Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn dieses durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich angeordnet ist. Bleibt für Fußgänger kein ausreichender Platz, sind Abschleppmaßnahmen nicht auszuschließen.
Ein besonderes Augenmerk gilt auch den Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen, da deren Zuparken Leben und Gesundheit der Anwohner im Einsatzfall der Rettungsdienste bedrohen. Einen erheblichen Überwachungsaufwand verursachen die verkehrsberuhigten Bereiche, von vielen Verkehrsteilnehmern als Spielstraße bezeichnet. Hier sind alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Nur auf besonders gekennzeichneten Flächen darf geparkt werden. Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt werden.
Bei gegenwärtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind Abschleppmaßnahmen unausweichlich. Die Mehrzahl der Maßnahmen betrifft die widerrechtlich geparkten Fahrzeuge auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte, in oder vor Feuerwehrzufahrten, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf Radwegen oder Sperrflächen sowie aus den 5 –m Bereichen von Kreuzungen oder Einmündungen von Straßen und Überziehung vorgeschriebener Parkscheibenzeiten.
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Zuständige Einrichtungen
Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern aufgrund verschiedener Spezialgesetze z. B.
- Lärmbelästigung
- Störung der Nachtruhe
- Verstöße im ruhenden Verkehr
Die Abteilung 32 überwacht den ruhenden Straßenverkehr. Begrifflich sind mit dem „Ruhenden Verkehr“ parkende Fahrzeuge gemeint. Voraussetzung ist, dass ein Fahrzeug angehalten wird und somit eine gewollte und freiwillige Fahrtunterbrechung vorliegt.
Grundsätzlich sind vom Ausbau einer Straße her den Verkehrsteilnehmern bestimmte Teilflächen zur Benutzung zugewiesen. So soll zum Beispiel die Fahrbahn nur von Fahrzeugen benutzt werden. Gehwege sind dagegen ausschließlich dem Fußgänger vorbehalten. Abweichungen ergeben sich aus baulichen Gegebenheiten oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen.
Für die Verkehrsüberwachung ergibt sich daraus die Verpflichtung, die nicht sachgerechte Benutzung von Teilflächen der Straße festzustellen und ggf. zu ahnden.
Ein besonderer Schutz gilt dabei den „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern. Hierzu zählen Fußgänger, Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie Radfahrer, die sich im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere in den Fußgängerzonen und den übrigen fußläufigen Verkehrsflächen oder auf Radwegen aufhalten, Fußgängerzonen , Gehwege und Fußgängerüberwege, Radwege sowie Straßenquerungen und Behindertenparkplätze gehören daher zu den Überwachungsschwerpunkten der Verkehrsüberwachung.
Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, werden auch angeordnete Haltverbote verstärkt überwacht. Gleiches gilt für eingeschränkte Haltverbote. Durch deren Anordnung soll Anwohnern, Gewerbetreibenden und deren Kunden die Möglichkeit für kurzfristige Ladetätigkeiten, längstens bis zu 15 Minuten, eröffnet werden. Auf Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn dieses durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich angeordnet ist. Bleibt für Fußgänger kein ausreichender Platz, sind Abschleppmaßnahmen nicht auszuschließen.
Ein besonderes Augenmerk gilt auch den Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen, da deren Zuparken Leben und Gesundheit der Anwohner im Einsatzfall der Rettungsdienste bedrohen. Einen erheblichen Überwachungsaufwand verursachen die verkehrsberuhigten Bereiche, von vielen Verkehrsteilnehmern als Spielstraße bezeichnet. Hier sind alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Nur auf besonders gekennzeichneten Flächen darf geparkt werden. Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt werden.
Bei gegenwärtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind Abschleppmaßnahmen unausweichlich. Die Mehrzahl der Maßnahmen betrifft die widerrechtlich geparkten Fahrzeuge auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte, in oder vor Feuerwehrzufahrten, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf Radwegen oder Sperrflächen sowie aus den 5 –m Bereichen von Kreuzungen oder Einmündungen von Straßen und Überziehung vorgeschriebener Parkscheibenzeiten.
https://service.geilenkirchen.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7694/showDie öffentliche Sicherheit und Ordnung innerhalb einer Kommune beeinflusst die Lebensqualität in einer Stadt wesentlich. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Vollzugskräfte des KOD als Teil der klassischen Eingriffsverwaltung tätig. Ihre Aufgaben sind in der Regel im Schichtdienst und zu Zeiten gesellschaftlichem Freizeitverhaltens abzuleisten.
Das Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) normiert insofern in § 3 Abs. 1, dass die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden durch die Gemeinden wahrgenommen werden. Damit ist auch die Stadt Geilenkirchen zunächst einmal mit der Aufgabe betraut, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 OBG). Neben den kommunalen Ordnungsbehörden ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in NRW aber auch Auftrag der Polizei und im § 1 des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW) normiert.
Mit der textlich knapp gehaltenen Aufgabenzuweisung ist eine enorme Fülle von Verantwortlichkeiten verbunden. Jeglicher Rechtsverstoß stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, sodass das Aufgabenspektrum der örtl. Ordnungsbehörden alle Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger tangiert. So müssen die Ordnungsbehörden bei einfachen Parkverstößen über Ruhestörungen bis hin zur Vermeidung der Obdachlosigkeit und vielem mehr einschreiten.
Ein besonderer Fokus liegt auf dem Jugendschutz. Um Kinder und Jugendliche vor Gefahren aus der Erwachsenenwelt zu schützen, beispielsweise vor finanzieller Ausbeutung, Gefahren der Sucht oder anderen Abhängigkeiten, wurde das Jugendschutzgesetz (JuSchG) geschaffen. Das Gesetz gilt in der Öffentlichkeit und richtet sich ausdrücklich an Erwachsene. Es regelt, was sie Kindern und Jugendlichen erlauben können, was sie verkaufen und wo sie Zutritt gewähren dürfen.