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 Ordnungswidrigkeiten

Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern aufgrund verschiedener Spezialgesetze z. B.

  • Lärmbelästigung
  • Störung der Nachtruhe
  • Verstöße im ruhenden Verkehr

Die Abteilung 32 überwacht den ruhenden Straßenverkehr. Begrifflich sind mit dem „Ruhenden Verkehr“ parkende Fahrzeuge gemeint. Voraussetzung ist, dass ein Fahrzeug angehalten wird und somit eine gewollte und freiwillige Fahrtunterbrechung vorliegt.
Grundsätzlich sind vom Ausbau einer Straße her den Verkehrsteilnehmern bestimmte Teilflächen zur Benutzung zugewiesen. So soll zum Beispiel die Fahrbahn nur von Fahrzeugen benutzt werden. Gehwege sind dagegen ausschließlich dem Fußgänger vorbehalten. Abweichungen ergeben sich aus baulichen Gegebenheiten oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen.

Für die Verkehrsüberwachung ergibt sich daraus die Verpflichtung, die nicht sachgerechte Benutzung von Teilflächen der Straße festzustellen und ggf. zu ahnden.

Ein besonderer Schutz gilt dabei den „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern. Hierzu zählen Fußgänger, Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie Radfahrer, die sich im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere in den Fußgängerzonen und den übrigen fußläufigen Verkehrsflächen oder auf Radwegen aufhalten, Fußgängerzonen , Gehwege und Fußgängerüberwege, Radwege sowie Straßenquerungen und Behindertenparkplätze gehören daher zu den Überwachungsschwerpunkten der Verkehrsüberwachung.

Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, werden auch angeordnete Haltverbote verstärkt überwacht. Gleiches gilt für eingeschränkte Haltverbote. Durch deren Anordnung soll Anwohnern, Gewerbetreibenden und deren Kunden die Möglichkeit für kurzfristige Ladetätigkeiten, längstens bis zu 15 Minuten, eröffnet werden. Auf Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn dieses durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich angeordnet ist. Bleibt für Fußgänger kein ausreichender Platz, sind Abschleppmaßnahmen  nicht auszuschließen.

Ein besonderes Augenmerk gilt auch  den Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen, da deren Zuparken Leben und Gesundheit der Anwohner im Einsatzfall der Rettungsdienste bedrohen. Einen erheblichen Überwachungsaufwand verursachen die verkehrsberuhigten Bereiche, von vielen Verkehrsteilnehmern  als Spielstraße bezeichnet. Hier sind alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Nur auf besonders gekennzeichneten Flächen darf geparkt werden. Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt werden.

Bei gegenwärtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind Abschleppmaßnahmen unausweichlich. Die Mehrzahl der Maßnahmen betrifft die widerrechtlich geparkten Fahrzeuge auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte, in oder vor Feuerwehrzufahrten, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf Radwegen oder Sperrflächen sowie aus den 5 –m Bereichen von Kreuzungen oder Einmündungen von Straßen  und Überziehung vorgeschriebener Parkscheibenzeiten.